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Allgemeine Auftragsbedingungen

Grundlage unserer Zusammenarbeit — ergänzend zum Steuerberatungsvertrag und zur Vergütungsvereinbarung, die beiden vorgehen.

Stand September 2026. Diese Fassung gilt für Verträge zwischen der eh.tax Steuerberatungsgesellschaft mbH und ihren Auftraggebern. Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss geltende Fassung; auf Wunsch senden wir sie Ihnen in Textform zu.

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Sie sind Privatperson? Diese Bedingungen gelten nach der Vorbemerkung (1) ausschließlich für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Für Aufträge von Verbrauchern gelten die Auftragsbedingungen für Verbraucher; ergänzend die Widerrufsbelehrung.

eh.tax Steuerberatungsgesellschaft mbH · Werrestraße 20a · 32584 Löhne · Geschäftsführer: Eike Heidemann, Steuerberater · Amtsgericht Bad Oeynhausen HRB 18013 · Berufsrechtliche Regelungen: StBerG, DVStB, BOStB, StBVV (www.bstbk.de) · Rechtsstand: September 2026

Diese Bedingungen gelten für Verträge zwischen dem Steuerberater und seinen Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich in Textform vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

Vorbemerkung: Geltung und Vorrang

  1. Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB) gelten für sämtliche Verträge zwischen der eh.tax Steuerberatungsgesellschaft mbH, Werrestraße 20a, 32584 Löhne (nachfolgend „Steuerberater“), und ihren Auftraggebern. Der Steuerberater wird ausschließlich für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen tätig.
  2. Die AAB werden Vertragsbestandteil, wenn der Steuerberater bei Vertragsschluss auf sie hinweist und der Auftraggeber die Geltung nicht unverzüglich widerspricht. Sie sind unter www.eh.tax, Rubrik „Allgemeine Auftragsbedingungen“, abrufbar und werden auf Wunsch in Textform übersandt. Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss geltende Fassung.
  3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Steuerberater ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder die Leistung in Kenntnis dieser Bedingungen erbringt.
  4. Vorrang. Ein zwischen den Parteien geschlossener Steuerberatungsvertrag und eine Vergütungsvereinbarung gehen diesen AAB vor. Die AAB gelten ergänzend und füllen Lücken; sie gelten vollständig für Aufträge, denen kein schriftlicher Vertrag zugrunde liegt, insbesondere für Einzelaufträge und Auftragsbestätigungen.

1. Umfang und Durchführung des Auftrags

  1. Für den Umfang der zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen Normen und Berufspflichten ausgeführt (Steuerberatungsgesetz, Berufsordnung der Steuerberater).
  2. Der Steuerberater legt die vom Auftraggeber gemachten Angaben, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde. Stellt er offensichtliche Unrichtigkeiten fest, weist er darauf hin. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und der Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies in Textform vereinbart ist.
  3. Keine allgemeine Überwachungspflicht. Der Steuerberater überwacht die Fristen und Termine, die mit den ihm übertragenen Tätigkeiten unmittelbar zusammenhängen. Eine darüber hinausgehende Überwachung von Fristen, Terminen und Rechtsbehelfen sowie die Vollständigkeitsprüfung der ihm übergebenen Unterlagen schuldet er nur bei ausdrücklicher Beauftragung in Textform.
  4. Nicht vom Auftrag umfasst sind – soweit nicht gesondert in Textform vereinbart – die Rechtsberatung außerhalb des § 5 RDG, die Vertretung in Steuerstraf- und Bußgeldverfahren sowie die Erstellung von Gutachten.
  5. Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar; die Vollmacht wird gesondert erteilt. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der Steuerberater im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt.
  6. Ändert sich die Rechtslage nach abschließender Erledigung einer Angelegenheit, ist der Steuerberater nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen.

2. Verschwiegenheit

  1. Der Steuerberater ist nach § 57 Abs. 1 StBerG, strafbewehrt über § 203 StGB, verpflichtet, über alle Tatsachen Stillschweigen zu bewahren, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen. Die Pflicht besteht nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort und gilt im gleichen Umfang für die Mitarbeiter des Steuerberaters.
  2. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist oder er nach den Bedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist. Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO und § 383 ZPO bleiben unberührt.
  3. Der Steuerberater ist von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in seiner Kanzlei erforderlich ist und die tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind.
  4. Freigabe für den Einsatz künstlicher Intelligenz. Der Steuerberater setzt zur Bearbeitung der Mandate KI-gestützte Systeme ein. Der Auftraggeber erteilt hierfür die Freigabe und entbindet den Steuerberater und dessen Mitarbeiter insoweit von der beruflichen Verschwiegenheitspflicht nach § 57 Abs. 1 StBerG und § 203 StGB. Die Einzelheiten und Grenzen dieses Einsatzes ergeben sich aus Ziffer 4. Die Freigabe kann jederzeit in Textform mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; bereits erfolgte Verarbeitungen bleiben unberührt, und ein Widerruf kann Bearbeitungsdauer und Vergütung beeinflussen.

3. Einbeziehung Dritter

  1. Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter und unter den Voraussetzungen des § 62a StBerG externe Dienstleister heranzuziehen, insbesondere datenverarbeitende Unternehmen und Rechenzentren. Diese werden vertraglich nach Art. 28 DSGVO gebunden und förmlich zur Verschwiegenheit verpflichtet.
  2. Die Beteiligung fachkundiger Dritter zur Mandatsbearbeitung – etwa anderer Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte – bedarf der Einwilligung und des Auftrags des Auftraggebers. Der Steuerberater ist weder berechtigt noch verpflichtet, solche Dritte ohne Auftrag hinzuzuziehen.

4. Datenschutz und Einsatz künstlicher Intelligenz

  1. Datenschutzhinweise. Der Steuerberater informiert nach Art. 13 und 14 DSGVO über die Verarbeitung personenbezogener Daten in seinen Datenschutzhinweisen. Diese sind abrufbar unter www.eh.tax, Rubrik „Datenschutz“, und werden auf Wunsch in Textform übersandt.
  2. Der Steuerberater verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers und Dritter, soweit dies zur Erfüllung des Vertrags (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO) erforderlich ist. Soweit Daten in Drittländer übermittelt werden, geschieht dies auf Grundlage der Standardvertragsklauseln der Europäischen Kommission nach Art. 46 Abs. 2 lit. c DSGVO.
  3. Einsatz künstlicher Intelligenz. Der Steuerberater setzt KI-gestützte Systeme ein, um Texte zu erstellen und zu prüfen, Unterlagen zu strukturieren, Belege vorzuerfassen und den Posteingang zu ordnen. Dabei gilt:
    1. Der Einsatz erstreckt sich auf die im Rahmen des Mandats anfallenden Daten und Unterlagen einschließlich personenbezogener Daten Dritter, soweit diese für die Auftragsdurchführung verarbeitet werden.
    2. Die eingesetzten Anbieter dürfen die Daten vertraglich nicht zum Training ihrer Modelle verwenden. Mandatsbezogene Eingaben werden spätestens nach 30 Tagen gelöscht.
    3. Eine ausschließlich automatisierte Entscheidung im Einzelfall einschließlich Profiling nach Art. 22 DSGVO findet nicht statt.
    4. Jedes Arbeitsergebnis eines KI-Systems ist ein Entwurf. Steuererklärungen, Abschlüsse und Beratungsaussagen werden ausschließlich von einem Berufsträger geprüft und freigegeben. Die fachliche Verantwortung verbleibt beim Steuerberater.
    5. Der Steuerberater begrenzt den Einsatz durch interne Vorgaben, insbesondere eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO und eine Kanzleirichtlinie. Diese Vorgaben bleiben unberührt und begründen keinen Anspruch des Auftraggebers.

5. Elektronische Kommunikation

  1. Vorrangig erfolgt der Austausch über die gesicherten Austauschmedien der DATEV eG. Daneben erfolgt die Kommunikation per E-Mail; E-Mails werden mit Transportverschlüsselung (TLS) übermittelt.
  2. Der Auftraggeber ist darüber belehrt, dass eine E-Mail ohne Ende-zu-Ende-Verschlüsselung von Dritten mitgelesen und verändert werden kann und dass Absenderangaben gefälscht werden können. Wünscht der Auftraggeber einen anderen Verschlüsselungsweg, hat er dies mitzuteilen und die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen.
  3. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass Gebührenrechnungen elektronisch übermittelt werden. Er verzichtet auf die nach § 9 Abs. 1 StBVV geforderte persönliche Unterzeichnung der Berechnung; einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 126a BGB bedarf es daher nicht. Der Steuerberater ist berechtigt und, soweit gesetzlich vorgeschrieben, verpflichtet, seine Rechnungen als elektronische Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 3 UStG in einem strukturierten Format nach der Norm EN 16931 zu übermitteln.
  4. Über die vom Steuerberater bereitgestellten Austauschmedien hinaus kann der Auftraggeber Daten über eigene Cloud-Lösungen auf eigene Verantwortung zur Verfügung stellen. Ein Anspruch auf die Nutzung solcher Drittlösungen besteht nicht.

6. Mängelbeseitigung

  1. Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
  2. Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Beseitigung ab, kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Steuerberaters durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen oder nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
  3. Offenbare Unrichtigkeiten – Schreib- und Rechenfehler, formelle Mängel – kann der Steuerberater jederzeit, auch gegenüber Dritten, berichtigen. Sonstige Mängel darf er gegenüber Dritten mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen; die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.

7. Haftung

  1. Haftungsbegrenzung. Die Haftung des Steuerberaters und seiner Erfüllungsgehilfen für einen Schaden, der aus einer oder – bei einheitlicher Schadensfolge – aus mehreren Pflichtverletzungen anlässlich der Erfüllung eines Auftrags resultiert, wird auf 4.000.000,00 EUR (in Worten: vier Millionen Euro) begrenzt. Dieser Betrag entspricht dem vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme von 1.000.000,00 EUR, die nach § 55f Abs. 3 StBerG für Berufsausübungsgesellschaften gilt, bei denen rechtsformbedingt keine natürliche Person haftet. Die Begrenzung beruht auf § 67a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StBerG. Versicherungsschutz in dieser Höhe besteht.
  2. Die Haftungsbegrenzung bezieht sich allein auf Fahrlässigkeit. Die Haftung für Vorsatz bleibt unberührt. Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  3. Für einen einzelnen Auftrag kann die Haftung durch Vereinbarung in Textform bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme von 1.000.000,00 EUR begrenzt werden (§ 67a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StBerG). Eine solche Einzelvereinbarung geht Absatz 1 vor, lässt dessen Wirksamkeit im Übrigen jedoch unberührt.
  4. Die Haftungsbegrenzung gilt für die gesamte Tätigkeit des Steuerberaters für den Auftraggeber, insbesondere auch für eine Ausweitung des Auftragsinhalts; einer erneuten Vereinbarung bedarf es insoweit nicht. Sie gilt ferner bei Aufnahme weiterer Gesellschafter oder Geschäftsführer in die Berufsausübungsgesellschaft sowie im Fall der Übernahme des Auftrags durch eine andere Berufsausübungsgesellschaft, an der der bisherige Steuerberater beteiligt ist. Sie gilt auch gegenüber Dritten, soweit diese in den Schutzbereich des Mandatsverhältnisses fallen; § 334 BGB wird insoweit ausdrücklich nicht abbedungen.
  5. Die Haftungsbegrenzung gilt, soweit entsprechend hoher Versicherungsschutz bestanden hat, rückwirkend vom Beginn des Mandatsverhältnisses bzw. vom Zeitpunkt der Höherversicherung an und erstreckt sich auf nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen des Auftragsumfangs.

8. Pflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er unaufgefordert alle notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht, und über alle Vorgänge zu unterrichten, die für die Ausführung von Bedeutung sein können. Er hat alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des Steuerberaters zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.
  2. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Steuerberaters oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.
  3. Setzt der Steuerberater in den Räumen des Auftraggebers Datenverarbeitungsprogramme ein, hat der Auftraggeber die Hinweise zur Installation und Anwendung zu befolgen, die Programme nur im vorgeschriebenen Umfang zu nutzen und sie nicht zu verbreiten. Der Steuerberater bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Mit Beendigung des Vertrags sind die Programme einschließlich Kopien herauszugeben oder zu löschen.
  4. Unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der angebotenen Leistung in Verzug, ist der Steuerberater berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch auf Ersatz der entstandenen Mehraufwendungen und des verursachten Schadens, auch wenn vom Kündigungsrecht kein Gebrauch gemacht wird.

9. Urheberschutz an Arbeitsergebnissen

  1. Die Arbeitsergebnisse des Steuerberaters – insbesondere Gutachten, Stellungnahmen, Berechnungen, Konzepte, Auswertungen, Arbeitspapiere und Mustertexte – sind geistiges Eigentum des Steuerberaters und genießen, soweit sie die Voraussetzungen erfüllen, urheberrechtlichen Schutz.
  2. Der Auftraggeber erhält das einfache, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, die Arbeitsergebnisse für die Zwecke zu nutzen, zu denen sie in Auftrag gegeben wurden. Dies schließt die Vorlage bei Finanzbehörden, Gerichten und, soweit erforderlich, bei Banken und Beratern des Auftraggebers ein.
  3. Eine darüber hinausgehende Verwertung – insbesondere die Veröffentlichung, die Vervielfältigung zu gewerblichen Zwecken und die Weitergabe an sonstige Dritte – bedarf der Einwilligung des Steuerberaters in Textform. Die Einwilligung gilt als erteilt, soweit sich die Weitergabe an einen bestimmten Dritten bereits aus dem Auftragsinhalt ergibt.
  4. Der Steuerberater bleibt berechtigt, das in der Bearbeitung gewonnene allgemeine Know-how – Ideen, Methoden und Verfahren ohne Mandatsbezug – uneingeschränkt weiterzuverwenden. Die Verschwiegenheitspflicht nach Ziffer 2 bleibt unberührt.

10. Vergütung, Vorschuss, Aufrechnung

  1. Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV), soweit nicht eine Vergütungsvereinbarung getroffen ist. Eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung kann in Textform vereinbart werden (§ 4 Abs. 1 und 4 StBVV); das gilt auch für ein Pauschalhonorar.
  2. Für Tätigkeiten, die in der Vergütungsverordnung keine Regelung erfahren – etwa mit dem Beruf vereinbare Tätigkeiten nach § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG –, gilt die gesondert vereinbarte, andernfalls die übliche Vergütung (§§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB).
  3. Für bereits entstandene und voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen kann der Steuerberater einen angemessenen Vorschuss fordern. Wird der Vorschuss nicht gezahlt, kann er nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit einstellen, bis der Vorschuss eingeht; drohende Nachteile für den Auftraggeber sind rechtzeitig anzuzeigen.
  4. Die Vergütung ist mit Zugang der Berechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Eine Aufrechnung gegenüber dem Vergütungsanspruch ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

11. Beendigung des Auftrags

  1. Der Vertrag endet mit Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Er endet nicht durch den Tod, den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder – bei einer Gesellschaft – durch deren Auflösung.
  2. Der Vertrag kann von jeder Seite jederzeit in Textform gekündigt werden. Kündigt der Steuerberater, hat er noch alle Maßnahmen zu ergreifen, die keinen Aufschub dulden, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für die Kündigung vor (§ 627 Abs. 2 BGB).
  3. Laufende Fristen werden vom Steuerberater nach Wirksamwerden der Kündigung nicht mehr überwacht. Der Auftraggeber übernimmt die Fristenüberwachung ab diesem Zeitpunkt selbst.
  4. Endet der Auftrag vor vollständiger Ausführung, richtet sich der Vergütungsanspruch nach dem Gesetz, insbesondere nach § 628 Abs. 1 BGB, soweit nicht in Textform Abweichendes vereinbart ist.

12. Aufbewahrung, Herausgabe, Zurückbehaltungsrecht

  1. Der Steuerberater bewahrt die Handakten für die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrags auf. Die Verpflichtung erlischt vorher, wenn der Steuerberater den Auftraggeber aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und dieser der Aufforderung binnen sechs Monaten nicht nachgekommen ist.
  2. Handakten sind nur die Schriftstücke, die der Steuerberater aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit vom Auftraggeber oder für ihn erhalten hat; der Briefwechsel, bereits übergebene Schriftstücke und die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere gehören nicht dazu (§ 66 Abs. 3 StBerG).
  3. Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, gibt der Steuerberater die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist heraus. Er kann von Unterlagen, die er zurückgibt, Abschriften oder Kopien anfertigen und zurückbehalten. Nach Beendigung des Auftragsverhältnisses sind die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen.
  4. Der Steuerberater kann die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung nach den Umständen unangemessen wäre (§ 66 Abs. 2 Satz 2 StBerG).

13. Verjährung und Anzeige von Mängeln

  1. Ansprüche des Auftraggebers verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach §§ 195, 199 BGB. Eine Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen findet nicht statt.
  2. Der Auftraggeber hat erkennbare Mängel unverzüglich in Textform anzuzeigen, damit der Steuerberater nachbessern und Folgeschäden abwenden kann. Unterbleibt die Anzeige, bleiben seine Ansprüche dem Grunde nach bestehen; ein Mitverschulden nach § 254 BGB kann zu berücksichtigen sein.

14. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht.
  2. Erfüllungsort ist die berufliche Niederlassung des Steuerberaters, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist; andernfalls gelten die gesetzlichen Regelungen.
  3. Die Vertragsparteien vereinbaren für alle aus und im Zusammenhang mit dem Auftrag stehenden Streitigkeiten, soweit gesetzlich zulässig (§ 38 ZPO), die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts am Sitz des Steuerberaters. Der Steuerberater ist berechtigt, auch jedes andere zuständige Gericht anzurufen.
  4. Der Steuerberater ist nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§§ 36, 37 VSBG). Zuständige Berufsaufsicht ist die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe, Erphostraße 43, 48145 Münster.

15. Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen und des Auftrags bedürfen der Textform (§ 126b BGB).
  2. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem in rechtlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt, was die Parteien mit der unwirksamen Bestimmung bezweckt haben. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.
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