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Laufende Beratung für Ärzte & Zahnärzte
Sie haben Zeit für Medizin, wir sichern die Finanzen. Ergebnis vor Begründung — weil Ihr Kalender keine 20-minütigen Vorträge hergibt.
Eine Praxis rechnet anders als ein Handwerksbetrieb
Arzt- und Zahnarztpraxen unterliegen besonderen steuerlichen und organisatorischen Anforderungen: Investitionen in medizinische Geräte und Technik, die Abrechnung mit Kassen, Privatpatienten und Laboren, unterschiedliche umsatzsteuerliche Behandlung einzelner Leistungen und ein hoher Personal- und Verwaltungsaufwand.
Dazu kommt das Berufsrecht: Was gesellschaftsrechtlich möglich wäre, ist heilberuflich manchmal untersagt. Wer beides zusammen denkt, spart Ihnen den Umweg über eine Gestaltung, die am Ende nicht zulässig ist.
Umsatzsteuer in der Praxis: Heilbehandlungen sind steuerfrei (§ 4 Nr. 14 UStG), viele Nebenleistungen nicht — Zahnaufhellung, Gutachten, IGeL-Angebote, Materialverkauf, Vermietung an Kollegen. Wir ordnen Ihre Leistungen einmal sauber zu; danach läuft die Buchführung ohne Rückfragen.
Was Praxen steuerlich unterscheidet
Zwei Minuten mit Eike Heidemann — Umsatzsteuer in der Praxis, Gewerbesteuer-Infektion, Versorgungswerk.
Was wir für Ihre Praxis übernehmen
Finanzbuchhaltung, praxisnah
Praxisindividuelle Buchführung, digitale Belegerfassung, umsatzsteuerliche Einordnung medizinischer Leistungen, Umsatzsteuer-Voranmeldungen und betriebswirtschaftliche Auswertungen mit Praxiskennzahlen.
Jahresabschluss als Entscheidungsgrundlage
Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung oder Einnahmen-Überschussrechnung, elektronische Übermittlung an das Finanzamt — mit Auswertung nach Behandlerstunden und Materialquote, wenn Sie das wünschen.
Personalwesen, sicher und entlastend
Lohn- und Gehaltsabrechnung mit DATEV, Meldungen an Krankenkassen und Behörden, Erstattungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz, Begleitung bei Prüfungen.
Digitale Zusammenarbeit
DATEV Unternehmen online für Belege und Auswertungen, Arbeitnehmerportal für Ihr Team. Sichere Prozesse, die eine deutschlandweite Betreuung möglich machen.
Fünf Punkte, die bei Praxen regelmäßig Geld bewegen
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Gewerbesteuer-Infektion vermeiden
In einer Gemeinschaftspraxis genügt ein gewerblicher Teilbereich, um die gesamten Einkünfte der Gesellschaft gewerblich zu machen (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Die Lösung ist meist eine Ausgliederung in eine zweite Gesellschaft — sauber getrennt nach Personal, Konten und Verträgen.
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Apparategemeinschaften & MVZ
Kooperationen, Gemeinschaftspraxis, Praxisgemeinschaft oder MVZ unterscheiden sich steuerlich deutlich — bei Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und in der Nachfolge. Wir begleiten Gründung und Umstrukturierung gemeinsam mit dem Medizinrechtler.
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Versorgungswerk und private Vorsorge
Beiträge zum Ärzteversorgungswerk, Basisrente und private Vorsorge wirken steuerlich unterschiedlich. Wir stimmen die Bausteine so ab, dass der Sonderausgabenabzug nicht ins Leere läuft.
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Geräte-GbR für die Ausstattung
Eine eigene Gesellschaft schafft Geräte und Einrichtung an und vermietet sie an die Praxis. Der Hebel ist dabei nicht die Vorsteuer — die zahlt die Praxis über die umsatzsteuerpflichtige Miete teurer zurück, als sie einbringt —, sondern § 7g EStG: Als eigener Betrieb unterhalb der Gewinngrenze von 200.000 EUR kann die GbR Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung nutzen, die der Praxis verschlossen sind. Sauber getrennt, mit fremdüblicher Miete und mit Blick auf Betriebsaufspaltung und Abfärbung. Zum Fachbeitrag →
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Praxisabgabe und Praxiskauf
Kaufpreisaufteilung, Firmenwert, Abschreibung, § 16 EStG und der ermäßigte Steuersatz nach § 34 EStG: Bei der Abgabe entscheidet die Struktur über sechsstellige Beträge. Planungshorizont: mindestens zwei Jahre.
Rechtsstand: September 2026. Fundstellen zur Gewerbesteuer-Infektion und zur Abfärberegelung bitte im Einzelfall am Original prüfen.
Ergebnis zuerst, Begründung auf Wunsch.
Sie erhalten von uns die Empfehlung in einem Satz — und die Herleitung, wenn Sie sie brauchen.
Häufige Fragen zur Beratung von Praxen
Kurze Antwort zuerst, Begründung darunter. Rechtsstand: September 2026.
Für welche Praxen ist die laufende Beratung geeignet?
Für Einzelpraxen, Gemeinschaftspraxen, Praxisgemeinschaften und MVZ jeder Größe — von der Niederlassung bis zur Praxis mit 30 Mitarbeitenden. Zahnärzte, Humanmediziner und andere Heilberufe betreuen wir deutschlandweit.
Der Aufwand unterscheidet sich weniger nach Fachrichtung als nach Struktur: Eine Einzelpraxis mit hohem Privatanteil braucht andere Auswertungen als eine Berufsausübungsgemeinschaft mit drei Behandlern und eigenem Labor. Bei Gemeinschaftspraxen kommt die Gewinnverteilung nach dem Gesellschaftsvertrag hinzu, bei MVZ die Abgrenzung zwischen Trägergesellschaft und Praxisbetrieb. Wir richten die Buchführung deshalb praxisindividuell ein und werten nach Kennzahlen aus, die Sie kennen — Behandlerstunden, Materialquote, Fremdlabor.
Was unterscheidet Ihre Beratung von allgemeiner Steuerberatung?
Wir kennen die Punkte, an denen es bei Heilberufen regelmäßig klemmt: die Abgrenzung steuerfreier und steuerpflichtiger Leistungen, die Gewerbesteuer-Infektion, das Berufsrecht bei Kooperationen und das Zusammenspiel mit dem Versorgungswerk.
Ein Beispiel: Heilbehandlungen sind nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei, viele Nebenleistungen nicht — Zahnaufhellung, Gutachten, IGeL-Angebote, Materialverkauf oder die Vermietung von Räumen an Kollegen. Wird das erst in der Betriebsprüfung sortiert, betrifft die Korrektur mehrere Jahre gleichzeitig, samt Zinsen. Wir ordnen Ihre Leistungen einmal vollständig zu, hinterlegen die Schlüssel in der Buchführung und halten die Zuordnung schriftlich fest, damit sie in einer Prüfung belegbar ist.
Ist eine digitale Zusammenarbeit möglich?
Ja, deutschlandweit. Belege gehen über ein sicheres Portal, Besprechungen laufen per Video oder Telefon. Praxisbesuche machen wir im Umkreis von Löhne gern persönlich.
Für die Praxis heißt das: Eingangsrechnungen, Laborbelege und Kontoauszüge kommen digital bei uns an, Ihre Mitarbeitenden sehen ihre Abrechnungen im eigenen Portal, und Sie füllen keinen Ordner mehr. Das ist auch der Grund, warum Entfernung keine Rolle spielt — es muss niemand fahren. eh.tax ist von DATEV als Digitale Kanzlei 2026 ausgezeichnet; die Prozesse dahinter sind erprobt und nicht gerade erst eingeführt.
Begleiten Sie auch Prüfungen?
Ja — Lohnsteuer-Außenprüfungen, Sozialversicherungsprüfungen nach § 28p SGB IV und Betriebsprüfungen. Wir bereiten die Unterlagen vor, sind beim Termin dabei und prüfen den Bescheid, bevor Sie zahlen.
In Praxen sind zwei Themen fast immer Prüfungsschwerpunkt: die Abgrenzung von angestellter und freier Mitarbeit — Honorarärzte, Vertretungen, externe Prophylaxekräfte — und die umsatzsteuerliche Behandlung der Nebenleistungen. Beides lässt sich vorher entschärfen. Wir sehen die Verträge deshalb an, bevor jemand prüft, und dokumentieren die Einordnung so, dass sie später ohne Diskussion trägt. Kommt die Prüfungsanordnung, übernehmen wir die Kommunikation mit dem Prüfer.
Wann muss eine Arztpraxis Gewerbesteuer zahlen?
Freiberufliche Praxen sind grundsätzlich nicht gewerbesteuerpflichtig. Kritisch ist die Gemeinschaftspraxis: Dort genügt ein gewerblicher Teilbereich, um die gesamten Einkünfte der Gesellschaft gewerblich zu machen (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG).
Typische Auslöser sind der Verkauf von Pflegeprodukten oder Kontaktlinsen, ein eigenes Praxislabor, Zahnaufhellung, die Abgabe von Nahrungsergänzungsmitteln oder angestellte Behandler ohne eigenverantwortliche Leitung durch den Inhaber. In der Einzelpraxis werden gewerbliche Umsätze lediglich getrennt erfasst; in der Personengesellschaft färben sie auf alles ab.
Die übliche Lösung ist die Ausgliederung des gewerblichen Teils in eine zweite Gesellschaft — getrennt nach Personal, Konten und Verträgen, sonst erkennt das Finanzamt die Trennung nicht an. Wir prüfen die Struktur einmal jährlich mit, weil sich der gewerbliche Anteil oft schleichend entwickelt.
Wie läuft der Einstieg ab?
Erstgespräch, Analyse der aktuellen Lage, Festlegung des Leistungsumfangs, Einrichtung der digitalen Prozesse. Für Sie sind das in Summe zwei bis drei Termine, verteilt über etwa vier Wochen.
Wir fordern die Unterlagen beim Vorberater an, übernehmen die Salden zum Stichtag und prüfen dabei die Zuordnung Ihrer Leistungen, die Behandlung der Fremdlaborkosten und die Abschreibung der Geräte. Die Termine legen wir in Ihre Sprechstundenpausen oder in den Abend — der Praxisbetrieb steht dafür nicht still. Ein Wechsel ist zu jedem Zeitpunkt im Jahr möglich; steht eine Frist unmittelbar an, übernehmen wir diese Aufgabe vorab.
Beraten Sie auch bei der Beteiligung von Familienangehörigen?
Ja. Die Beteiligung minderjähriger Kinder ist möglich, verlangt aber Verträge, die dem Fremdvergleich standhalten, meist einen Ergänzungspfleger und die Genehmigung des Familiengerichts. An der ärztlichen Berufsausübung selbst können Nichtärzte sich nicht beteiligen.
Wo eine Beteiligung berufsrechtlich ausscheidet, bleiben Gestaltungen an vermögensverwaltenden oder gewerblichen Teilen sowie stille Beteiligungen. Zu klären ist dabei immer beides: die steuerliche Anerkennung und die Frage, ob die Beteiligung eine Gewerbesteuer-Infektion auslöst. Wir stimmen das mit dem Medizinrechtler ab, bevor Verträge geschrieben werden. Mehr dazu auf unserer Seite für Ärzte und Zahnärzte mit Familie.
Begleiten Sie Praxen langfristig?
Das ist der Regelfall. Wir in Löhne begleiten viele Mandate von der Niederlassung über die Erweiterung bis zur Abgabe — bei der Praxisabgabe beginnt die Planung sinnvollerweise zwei bis drei Jahre vorher.
Der Grund für den langen Vorlauf ist die Struktur: Kaufpreisaufteilung, Firmenwert, die Behandlung von Sonderbetriebsvermögen und der ermäßigte Steuersatz nach § 34 EStG entscheiden bei einer Abgabe über sechsstellige Beträge. Wer erst nach dem Verkauf zum Steuerberater geht, kann daran nichts mehr ändern. Dasselbe gilt für den Einstieg eines Partners oder die Umwandlung einer Einzelpraxis in eine Berufsausübungsgemeinschaft.
Wie viel vom Kaufpreis einer Praxis kann ich abschreiben?
Fast alles — aber unterschiedlich schnell. Der Praxiswert einer Einzelpraxis wird über drei bis fünf Jahre abgeschrieben, weil er an der Person des Abgebers hängt. Beim Kauf eines Anteils an einer Berufsausübungsgemeinschaft sind es sechs bis zehn Jahre. Geräte und Einrichtung laufen nach der amtlichen AfA-Tabelle, Verbrauchsmaterial ist sofort Betriebsausgabe.
Deshalb entscheidet die Kaufpreisaufteilung im Vertrag über Ihre Steuerlast der ersten Jahre — und sie wird oft nebenbei geregelt. Wird der gesamte Preis pauschal als Praxiswert ausgewiesen, verschenken Sie die schnellere Abschreibung der Geräte; wird umgekehrt zu viel auf gebrauchte Einrichtung verteilt, hält das einer Prüfung nicht stand. Sinnvoll ist eine Aufteilung, die sich an nachvollziehbaren Werten orientiert und im Vertrag begründet wird.
Die Zinsen für das Anschaffungsdarlehen sind in voller Höhe Betriebsausgabe, die Tilgung dagegen nicht — ein Unterschied, der im ersten Jahr regelmäßig für Überraschungen bei der Liquiditätsplanung sorgt. Bitte lassen Sie uns den Kaufvertrag ansehen, bevor er unterschrieben ist. Danach lässt sich daran nichts mehr ändern.
Zu welchem Zeitpunkt im Jahr sollte ich eine Praxis übernehmen?
Ein Wechsel zum 1. Januar ist am einfachsten, weil Abrechnungszeiträume, Gewinnermittlung und Lohnabrechnung zusammenfallen. Steuerlich günstiger kann ein unterjähriger Einstieg sein, wenn Sie im Übernahmejahr noch Einkünfte als Angestellter hatten — dann treffen hohe Anlaufkosten auf ein bereits versteuertes Gehalt.
Im Gründungs- und Übernahmejahr entstehen typischerweise Verluste: Kaufnebenkosten, Beratung, Umbau, Zinsen. Diese Verluste lassen sich mit anderen Einkünften desselben Jahres verrechnen und darüber hinaus nach § 10d EStG in das Vorjahr zurücktragen oder in die Folgejahre vortragen. Wer im Juli übernimmt und bis Juni angestellt war, holt sich auf diesem Weg oft einen erheblichen Teil der bereits einbehaltenen Lohnsteuer zurück.
Zu beachten ist außerdem der Übergang der Gewinnermittlung: Praxen rechnen meist nach § 4 Abs. 3 EStG per Einnahmenüberschussrechnung ab. Wechselt die Praxis später zur Bilanzierung, entsteht ein Übergangsgewinn, der auf Antrag auf drei Jahre verteilt werden kann.
Welche Praxisleistungen sind umsatzsteuerfrei — und welche nicht?
Steuerfrei nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG sind Heilbehandlungen mit therapeutischem Ziel: Diagnose, Behandlung, Linderung, Vorbeugung. Fehlt dieses Ziel, greift die Befreiung nicht. Rein ästhetische Eingriffe, Zahnaufhellung, Verkauf von Pflegeprodukten und die meisten Gutachten sind umsatzsteuerpflichtig.
Der Maßstab ist nicht die Fachrichtung und nicht die Abrechnungsziffer, sondern der Zweck der einzelnen Leistung. Dieselbe Behandlung kann beim einen Patienten steuerfrei und beim anderen steuerpflichtig sein — eine Faltenunterspritzung aus medizinischer Indikation gegenüber derselben Behandlung aus kosmetischen Gründen. Deshalb genügt es nicht, IGeL pauschal als steuerpflichtig zu behandeln: Ein Teil davon ist sehr wohl Heilbehandlung.
Praktisch heißt das: Die Zuordnung gehört einmal vollständig gemacht, in der Leistungsliste hinterlegt und dokumentiert. Wird sie erst in der Betriebsprüfung sortiert, betrifft die Korrektur mehrere Jahre gleichzeitig — mit Zinsen nach § 233a AO und ohne Möglichkeit, die Umsatzsteuer beim Patienten nachzufordern. Sie zahlen sie dann aus der eigenen Tasche.
Sind ärztliche Gutachten umsatzsteuerpflichtig?
In der Regel ja. Ein Gutachten dient dem Auftraggeber als Entscheidungsgrundlage und nicht der Behandlung des Untersuchten — damit fehlt das therapeutische Ziel. Ausnahmen gibt es, etwa bei Gutachten, die selbst Teil einer Behandlung sind.
Steuerpflichtig sind typischerweise Gutachten für Versicherungen und Gerichte, Berufstauglichkeits- und Sportuntersuchungen, Blutgruppen- und Abstammungsgutachten sowie Untersuchungen im Rahmen von Einstellungsverfahren. Die Finanzverwaltung führt die Fälle in Abschnitt 4.14.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses auf.
Für die Praxis ist der Betrag selten das Problem, die Folge schon: Sobald steuerpflichtige Umsätze anfallen, sind Voranmeldungen abzugeben, und es stellt sich die Frage des anteiligen Vorsteuerabzugs. Umgekehrt ist das auch eine Chance — die Vorsteuer aus Anschaffungen, die dem steuerpflichtigen Bereich dienen, ist abziehbar.
Wann greift bei einer Praxis die Kleinunternehmerregelung?
Wenn der steuerpflichtige Umsatz im Vorjahr 25.000 EUR nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 EUR nicht überschreitet. Für die Grenze zählen nur die steuerpflichtigen Umsätze — die steuerfreien Heilbehandlungen bleiben außen vor.
Für viele Praxen ist das die entscheidende Erleichterung: Wer neben der Heilbehandlung nur einige Gutachten schreibt und gelegentlich Pflegeprodukte abgibt, bleibt regelmäßig unter der Grenze und muss keine Umsatzsteuer ausweisen. Zu beachten ist die seit 2025 geltende Fassung: Wird die Grenze von 100.000 EUR im laufenden Jahr überschritten, endet die Kleinunternehmerschaft sofort mit dem Umsatz, der sie überschreitet — nicht erst im Folgejahr.
Der Verzicht auf die Regelung kann sich lohnen, wenn größere Investitionen anstehen, die dem steuerpflichtigen Bereich zuzuordnen sind. Er bindet allerdings für fünf Jahre. Wir rechnen das vorher durch, statt es zu schätzen. Rechtsstand September 2026.
Ich vermiete Räume und Geräte an einen Kollegen — was gilt umsatzsteuerlich?
Die reine Raumvermietung ist nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei. Werden Behandlungseinheiten, Geräte oder Personal mitüberlassen, ist das eine eigene Leistung, die steuerpflichtig sein kann. Die Abgrenzung ist durch die jüngere Rechtsprechung in Bewegung und gehört im Einzelfall geprüft.
Die häufigste Konstellation ist die Praxisgemeinschaft, in der ein Inhaber Räume, Gerät und Empfang vorhält und mit den anderen abrechnet. Für echte Zusammenschlüsse gibt es eine eigene Befreiung in § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG — sie verlangt aber, dass die Leistungen unmittelbar der steuerfreien Heilbehandlung dienen und dass genau die Kosten erstattet werden, ohne Gewinnaufschlag.
Wird stattdessen ein Pauschalbetrag oder ein Umsatzanteil vereinbart, ist die Befreiung regelmäßig weg. Das ist ein Punkt, an dem sich mit einer sauberen Abrechnungsvereinbarung viel Geld sparen lässt — und einer, der in Prüfungen zuverlässig aufgegriffen wird.
Einzelpraxis, Berufsausübungsgemeinschaft oder Praxisgemeinschaft — was ist steuerlich der Unterschied?
Die Einzelpraxis versteuert einen Gewinn beim Inhaber. Die Berufsausübungsgemeinschaft ist eine Mitunternehmerschaft: ein gemeinsamer Gewinn, der nach dem Gesellschaftsvertrag verteilt wird — und mit dem Risiko, dass ein gewerblicher Teilbereich alles infiziert. Die Praxisgemeinschaft ist dagegen nur eine Kostengemeinschaft, jeder behandelt und versteuert für sich.
Der Unterschied wird oft unterschätzt, weil er im Praxisalltag kaum sichtbar ist: Dieselben zwei Ärzte in denselben Räumen können je nach Vertrag das eine oder das andere sein. Steuerlich hängen daran die Gewinnermittlung, die Frage der Gewerbesteuer, die Behandlung von Sonderbetriebsvermögen — etwa der Praxisimmobilie im Eigentum eines Partners — und im Ernstfall die Höhe des Veräußerungsgewinns.
Vor jeder Änderung der Struktur gehört deshalb beides geprüft: die steuerliche Seite und das ärztliche Berufsrecht. Wir stimmen uns dafür mit einem Medizinrechtler ab, bevor Verträge entstehen — nachträglich lässt sich eine verunglückte Struktur nur mit Aufwand reparieren.
Lohnt sich die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG für eine Praxis?
Sie kommt in Betracht, wenn Gewinne dauerhaft in der Praxis bleiben — etwa für eine größere Investition. Der nicht entnommene Gewinn wird mit 28,25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag besteuert; wird er später entnommen, folgt eine Nachversteuerung mit 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag.
Die Rechnung geht auf, wenn zwei Bedingungen zusammenkommen: ein hoher persönlicher Steuersatz und ein Thesaurierungszeitraum von mehreren Jahren. Wer das Geld nach zwei Jahren wieder entnimmt, zahlt durch die Nachversteuerung am Ende mehr als ohne die Begünstigung. Seit dem Wachstumschancengesetz ist der begünstigungsfähige Betrag um die auf den Gewinn entfallende Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag erhöht worden, was die Wirkung spürbar verbessert hat.
Voraussetzung ist außerdem die Bilanzierung — mit der Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG steht die Begünstigung nicht offen. Der Wechsel will für sich gerechnet sein. Wir stellen beides gegenüber: die Steuerersparnis der Thesaurierung und den zusätzlichen Aufwand des Wechsels. Ausführlich dazu unser Beitrag zur Thesaurierungsbegünstigung mit Rechenbeispiel.
Was ändert sich steuerlich, wenn die Praxis in ein MVZ in der Rechtsform einer GmbH übergeht?
Aus Einkünften aus selbständiger Arbeit werden Einkünfte der Gesellschaft: 15 % Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer. Sie selbst beziehen ein Geschäftsführergehalt, das die Gesellschaft als Betriebsausgabe abzieht und Sie als Arbeitslohn versteuern. Bilanzierung wird Pflicht.
Der Reiz liegt in der niedrigen Belastung einbehaltener Gewinne: Solange das Geld in der Gesellschaft bleibt und investiert wird, liegt die Gesamtbelastung deutlich unter dem Spitzensteuersatz. Wird ausgeschüttet, kommt allerdings die Abgeltungsteuer hinzu — dann relativiert sich der Vorteil.
Drei Punkte kosten in der Praxis am häufigsten Geld: ein Geschäftsführergehalt, das dem Fremdvergleich nicht standhält und als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt wird; die Praxisimmobilie, die bei der Übertragung stille Reserven aufdeckt; und der Umwandlungsvorgang selbst, der ohne Sorgfalt einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn auslöst. Die berufs- und zulassungsrechtliche Seite nach § 95 SGB V ist davon noch unberührt — sie gehört parallel geklärt.
Wann lohnt sich der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG für Praxisgeräte?
Wenn Sie in den nächsten drei Jahren ein Gerät anschaffen wollen und der Gewinn 200.000 EUR nicht übersteigt. Dann lassen sich bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten schon heute abziehen — die Steuerersparnis kommt, bevor die Rechnung kommt.
Nach der Anschaffung kommt die Sonderabschreibung hinzu: bis zu 40 % der Anschaffungskosten, verteilbar über fünf Jahre, zusätzlich zur regulären Abschreibung. Für ein Gerät im mittleren fünfstelligen Bereich ergibt das im ersten Jahr einen erheblichen Abzug.
Die Bedingungen sollte man allerdings kennen, weil ihre Verletzung rückwirkend teuer wird: Das Gerät muss im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden, und es muss innerhalb von drei Jahren tatsächlich angeschafft werden. Unterbleibt die Investition, wird der Abzug im Ursprungsjahr rückgängig gemacht — mit Verzinsung nach § 233a AO. Ein Investitionsabzugsbetrag ist deshalb kein Steuersparmodell auf Vorrat, sondern ein Vorziehen für eine Investition, die ohnehin ansteht.
Geräte kaufen, leasen oder in eine eigene Gesellschaft auslagern?
Kauf bringt Abschreibung und § 7g EStG, Leasing bringt sofort abziehbare Raten und schont die Liquidität. Die Auslagerung in eine Geräte-GbR wird Praxen häufig angeboten — sie kann sinnvoll sein, geht aber ohne saubere Konstruktion nach hinten los.
Der übliche Verkaufsgedanke lautet: Die Gesellschaft kauft das Gerät, zieht die Vorsteuer, vermietet an die Praxis. Was dabei gern unterschlagen wird: Die Praxis erbringt steuerfreie Heilbehandlungen und kann die Umsatzsteuer auf die Miete nicht als Vorsteuer abziehen. Aus dem angeblichen Vorteil wird dann eine dauerhafte Zusatzbelastung von 19 % auf jede Rate.
Es gibt Konstellationen, in denen die Auslagerung trägt — etwa wenn die Gesellschaft ihrerseits unter die Kleinunternehmerregelung fällt oder wenn es um die Beteiligung von Angehörigen und die Nutzung von § 7g EStG geht. Welche das sind und woran die beworbene Variante scheitert, steht ausführlich in unserem Beitrag Geräte-GbR: Steuerhebel nutzen statt Vorsteuerfalle.
Sprechen wir über Ihre Praxis
Schildern Sie uns in der Erstanfrage kurz, wie Ihre Praxis aufgestellt ist. Wir sehen uns die Angaben an und schlagen Ihnen ein Erstgespräch vor, in dem wir einordnen, wo Sie steuerlich stehen und was sich mit wenig Aufwand verbessern lässt.


