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Start  ›  Fachbeitrag · Ärzte & Zahnärzte

Sofort Steuern sparen durch Beteiligung der Kinder an Ihrer Arztpraxis

In einer Praxis ist die Beteiligung von Kindern nicht einfach eine Variante des Familienunternehmens. Drei Besonderheiten entscheiden darüber, ob sie zulässig ist.

Die stille Beteiligung minderjähriger Kinder an einer Arzt- oder Zahnarztpraxis ist ein Instrument der Steuer- und Vermögensplanung — und eines der am häufigsten fehlerhaft umgesetzten. Der Grund liegt nicht im Steuerrecht, sondern in der Kombination aus Berufsrecht, Familienrecht und den Anforderungen an eine echte Mitunternehmerstellung.

Warum ist das Thema so komplex?

Erstens das Berufsrecht. An der ärztlichen Berufsausübung können sich Nichtärzte nicht beteiligen. Eine Beteiligung des Kindes an der Berufsausübungsgemeinschaft ist damit ausgeschlossen; in Betracht kommen stille Beteiligungen und Gestaltungen an vermögensverwaltenden oder gewerblichen Teilen — etwa an der Praxisimmobilie oder an einer Gerätegesellschaft.

Zweitens die beschränkte Geschäftsfähigkeit. Weil die Eltern beim Vertrag mit dem eigenen Kind auf beiden Seiten stehen, braucht es einen Ergänzungspfleger, und je nach Ausgestaltung die Genehmigung des Familiengerichts. Das ist kein Formalismus: Ohne wirksamen Vertrag gibt es steuerlich keine Beteiligung.

Drittens das echte Mitunternehmerrisiko. Das Finanzamt prüft, ob das Kind wirtschaftlich tatsächlich beteiligt ist — mit angemessener Gewinnbeteiligung und tatsächlicher Durchführung. Eine Beteiligung, die nur auf dem Papier existiert, wird gestrichen.

Kind soll beteiligt werdenan der Praxis selbstan einer zweiten GesellschaftBerufsausübungs-gemeinschaft stehtNichtärzten nicht offenBeteiligung an derHeilbehandlung: neinBesitz- oderVerwaltungsgesellschaftgewerbliche Teilbereichetypisch stille Beteiligungam ErgebnisIn jeder Variante zusätzlich prüfen:Gewerbesteuer-Infektion nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG
Das Berufsrecht zieht die Grenze nicht beim Geld, sondern bei der Heilbehandlung. Deshalb setzt die Gestaltung fast immer neben der Praxis an — und deshalb gehört ein Medizinrechtler von Anfang an mit an den Tisch.

Wie wir Sie dabei begleiten

  • Prüfung, welche Beteiligungsform in Ihrer Praxisstruktur berufsrechtlich zulässig ist — gemeinsam mit einem Medizinrechtler
  • Rechtssichere Vertragsgestaltung, abgestimmt mit Notar und Ergänzungspfleger
  • Begleitung des familiengerichtlichen Verfahrens
  • Berechnung des Vorteils vor der Umsetzung, inklusive Nebenwirkungen bei Familienversicherung und Ausbildungsförderung
  • Umsetzung der Gewinnbeteiligung in der Buchführung und Dokumentation für den Fall einer Prüfung

Ihre Vorteile mit eh.tax

Wir betreuen Praxen laufend und kennen die Gestaltungen, die dort tragen. Für Sie bleibt eine Ansprechpartnerin, während wir Medizinrechtler, Notar und Gericht koordinieren. Und wenn wir zu dem Ergebnis kommen, dass die Gestaltung in Ihrem Fall zu wenig bringt, sagen wir das — bevor Kosten entstehen.

Ausführlich zur Größenordnung und zum Ablauf: Steuerberatung für Ärzte und Zahnärzte mit Familie. Zur laufenden Betreuung Ihrer Praxis: laufende Beratung für Ärzte und Zahnärzte.

Fundstellen

  • § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG — Mitunternehmerstellung
  • § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG — Abfärbewirkung bei gewerblichen Teilbereichen
  • Berufsordnungen der Landesärztekammern zur Berufsausübungsgemeinschaft — Fundstelle bitte prüfen
  • §§ 1629, 1809 ff. BGB — Ergänzungspflegschaft und gerichtliche Genehmigung — Fundstelle bitte prüfen

Hinweis und Haftungsausschluss: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Rechtsstand: September 2026.

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Rechtsstand: September 2026. Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum genannten Zeitpunkt allgemein wieder. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall und begründet kein Mandatsverhältnis. Steuerrecht ändert sich laufend — bitte sprechen Sie uns an, bevor Sie auf Grundlage dieses Beitrags entscheiden.

Stand der letzten inhaltlichen Prüfung, nicht der Veröffentlichung.

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