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Mit eh.tax rechtssicher Steuern sparen durch Beteiligung Minderjähriger
Die Beteiligung von Kindern am Familienunternehmen ist ein bewährtes Mittel zur Steueroptimierung und zur Vermögensnachfolge. Sie funktioniert nur, wenn sie rechtlich hält.
Wer Kinder am eigenen Unternehmen beteiligt, verteilt Einkünfte auf mehrere Köpfe. Jedes Kind hat einen eigenen Grundfreibetrag und einen eigenen Steuertarif — das senkt die Gesamtsteuerlast der Familie und überträgt gleichzeitig Vermögen an die nächste Generation, ohne dass später eine große Schenkung nötig wird.
Chancen: Freibeträge und Familiensplitting
Der Effekt entsteht an zwei Stellen. Erstens beim Tarif: Gewinnanteile, die beim Kind ankommen, werden mit dessen Satz besteuert und nicht mit Ihrem. Zweitens bei der Nachfolge: Anteile, die früh übertragen werden, wachsen im Vermögen des Kindes. Der Freibetrag für Schenkungen an Kinder von 400.000 EUR lässt sich alle zehn Jahre erneut nutzen — wer mit 40 beginnt, hat bis zur Übergabe drei Zeitfenster.
Hürden: Zustimmung, Gericht, Fremdvergleich
Minderjährige sind nur beschränkt geschäftsfähig. Weil Eltern beim Vertrag mit dem eigenen Kind auf beiden Seiten stehen, ist regelmäßig ein Ergänzungspfleger zu bestellen; bei einer Beteiligung mit Verlustrisiko kommt die Genehmigung des Familiengerichts hinzu. Steuerlich muss die Beteiligung dem Fremdvergleich standhalten: Die Gewinnbeteiligung muss angemessen sein, die Verträge klar, und die Durchführung tatsächlich erfolgen — Gewinnanteile gehören auf ein Konto des Kindes, über das die Eltern nicht wie über eigenes Geld verfügen.
Dazu treten berufsrechtliche Sonderregeln. In einer Arztpraxis ist die Beteiligung von Nichtärzten an der Berufsausübung nicht möglich; dort braucht es andere Gestaltungen. Dieser Sonderfall ist in einem eigenen Beitrag beschrieben.
Warum eh.tax
Wir gestalten die Verträge, begleiten das familiengerichtliche Verfahren, stimmen uns mit Notar und Finanzamt ab und rechnen vorher aus, was die Gestaltung bringt. Und wir sagen Ihnen, wenn sie in Ihrem Fall nichts bringt — etwa weil die Nebenwirkungen bei Familienversicherung oder Ausbildungsförderung den Vorteil auffressen.
Risiko: Wird die Beteiligung steuerlich nicht anerkannt, werden die Gewinne rückwirkend den Eltern zugerechnet — mit Nachzahlung und Zinsen nach § 233a AO. Der Aufwand für saubere Verträge ist immer geringer als der Schaden einer verworfenen Gestaltung.
Fundstellen
- §§ 1629, 1809 ff. BGB — Vertretung Minderjähriger, Ergänzungspflegschaft, gerichtliche Genehmigung — Fundstelle bitte prüfen
- § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG — Mitunternehmerstellung
- § 16 ErbStG — Freibeträge bei Schenkungen
- BFH-Rechtsprechung zum Fremdvergleich bei Familiengesellschaften — Aktenzeichen bitte prüfen
Hinweis und Haftungsausschluss: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Rechtsstand: September 2026.
Familiengestaltung prüfen lassen
Wir rechnen Ihren Fall durch und sagen Ihnen offen, ob sich der Aufwand lohnt.
Rechtsstand: September 2026. Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum genannten Zeitpunkt allgemein wieder. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall und begründet kein Mandatsverhältnis. Steuerrecht ändert sich laufend — bitte sprechen Sie uns an, bevor Sie auf Grundlage dieses Beitrags entscheiden.
Stand der letzten inhaltlichen Prüfung, nicht der Veröffentlichung.


